Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) zur Stellungnahme bezüglich allfälliger selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aufgefordert. In ih- rer Stellungnahme vom 26. Juni 2014 machte A._____ geltend, sie habe nach jahrelanger beruflicher Weiterbildung entschieden, sich in ihrer So- zial- und Persönlichkeitskompetenz zu entwickeln, weshalb sie einen Kantonswechsel vorgenommen und sich für das gemeinschaftliche Woh- nen in der D._____ entschieden habe. Im Vorfeld habe sie sich seit No- vember 2013 bei verschiedenen Arbeitgebern beworben. Aufgrund der Arbeitssituation habe sie während der Kündigungsfrist leider nicht über die Kapazität für weitere Stellenbemühungen verfügt.
E. 3 Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 stellte das KIGA A._____ wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit für 39 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie ihre Stelle ohne entschuldbaren Grund gekündigt habe. Mit Entscheid vom 23. Juli 2014 wies das KIGA die von A._____ am 12. Juli 2014 dagegen erhobene Einsprache ab.
E. 4 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) am 8. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids. Begründend führte sie aus, am 21. Februar 2014 habe sie mit der D._____ die Vereinbarung „C._____ Jahr 2014/2015“ un-
- 3 - terzeichnet. Diese Vereinbarung sei am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. En- de Januar 2014 habe sie sich definitiv für diesen Schritt entschieden und ihre bisherige Stelle gekündigt. Nachdem sie sich im November 2013 in O.3._____ vorgestellt habe, sei sie davon ausgegangen, im Verlauf des Monats Mai 2014 eine Stelle zu finden. Der Arbeitsweg von O.3._____ nach O.1._____ betrage mit den öffentlichen Verkehrsmitteln drei Stun- den und mit dem Auto mehr als zwei Stunden, je Hin- und Rückweg. Das vom KIGA zitierte Bundesgerichtsurteil 8C_958/2008 sei mit ihrer Situati- on schwer nachvollziehbar. Sie bitte darum, ihr zu erklären, wie sie noch länger im ungekündigten Arbeitsverhältnis hätte verbleiben und sechs Monate vorher nach einer neuen Stelle hätte Ausschau halten können, wenn das Projekt am 1. Mai 2014 gestartet sei und sie sich im Januar 2014 definitiv dafür entschieden habe. Arbeitsbemühungen bereits im Au- gust 2013 zu tätigen, sei für sie kein Thema gewesen, da ihr zu diesem Zeitpunkt ein Kantons- und Stellenwechsel fern gelegen habe. Erst im November 2013 sei dies ein Thema gewesen und sie habe sich von Be- ginn an im Umfeld aktiv nach offenen Stellen erkundigt und bemüht. Durch ihr spätes Anmelden bei der Arbeitslosenversicherung trage sie be- reits den ganzen finanziellen Schaden für den Monat Mai 2014 selber. In- sofern werde die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenver- sicherung verhindert.
E. 5 In seiner Stellungnahme vom 20. August 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, selbst wenn die bisherige Stelle unzumut- bar gewesen wäre, sei es der versicherten Person zuzumuten, eine Weile im unzumutbaren Arbeitsverhältnis zu verbleiben, um von da aus nach ei- ner neuen, unmittelbar anschliessenden Stelle zu suchen. Anders als im bundesgerichtlichen Urteil C 958/2008 (recte: 8C_958/2008) sei die Be- schwerdeführerin ledig, womit kein Anspruch auf Einheit der Familie der
- 4 - Schadenminderungspflicht entgegenzustellen sei. Das Zusammenleben in der C._____ D._____ entspreche lediglich einem persönlichen Wunsch der Beschwerdeführerin, welcher aber in Bezug auf die Einhaltung der Schadenminderungspflicht unbeachtlich erscheine. Selbstverständlich dürfe sich eine versicherte Person selbst für einen entsprechenden Wohnortswechsel entscheiden, jedoch nicht zu Lasten der Arbeitslosen- versicherung. Um ihrer Schadenminderungspflicht genügend nachzu- kommen und damit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung infol- ge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu entgehen, hätte die Beschwer- deführerin somit ihr Projekt auf einen deutlich späteren Zeitpunkt ver- schieben und wesentlich länger nach einer unmittelbar an die bisherige anschliessende neuen Stelle suchen müssen. Da sie diese jedoch unter- lassen habe, sei sie ihrer Schadenminderungsplicht nicht nachgekom- men.
E. 6 Am 28. August 2014 wiederholte und vertiefte die Beschwerdeführerin in einer freigestellten Replik ihren Standpunkt und reichte einen „Bildungsar- tikel“ aus einer Zeitschrift zum Thema Sozialkompetenz ein.
E. 7 Mit Schreiben vom 9. September 2014 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik und führte lediglich aus, in der Stellung- nahme vom 28. August 2014 beziehe sich die Beschwerdeführerin auf das in seiner Stellungnahme unter „C. Rechtliches 2.“ angeführte Datum „November 2014“. Dabei handle es sich um ein Versehen. Selbstver- ständlich sei „November 2013“ gemeint. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 23. Juli 2014. Gegen solche Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die Versi- cherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdeführerin in O.3._____ wohnt, ist das angeru- fene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Be- schwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des Einspra- cheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), wes- halb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2. a) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 39 Tage ab dem
1. Mai 2014 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. b) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos
- 6 - ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschul- dens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstver- schuldet, wenn die Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus auf- gelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet demnach das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze in der Zumutbarkeit. c) Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinn von Art. 44 Abs.1 lit. b AVIV zulässig ist, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslo- sigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend Übereinkommen; SR 0.822.726.8) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Ar- beitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Versicherte ihre Beschäftigung freiwillig („volontairement“) ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) aufgegeben hat. Da diese Bestimmung inhaltlich hinrei- chend bestimmt und klar ist, ist sie im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen über den Erlass einer Einstellungs- verfügung vor (BGE 124 V 236 f. E.3c). Damit sind bei einer völkerrechts- konformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV beziehungsweise bei der Zumutbarkeitsprüfung die gesamten Umstände der Versicherten zu berücksichtigen (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 80). Es kann nicht von einer freiwilligen Beschäfti-
- 7 - gungsaufgabe im Sinn des Übereinkommens gesprochen werden, wenn eine Versicherte nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird (BGE 124 V 234 E.4b/aa). d) Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der Versicherten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E.2.2). Eine Stelle, die der Versicherten nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Bleiben zugemutet werden (GER- HARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1– 58, Bern 1988, Art. 30 AVIG Rz. 13). Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an einer Arbeitsstelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle (BGE 124 V 238 E.4b/bb).
3. a) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle selbst gekündigt hat. Klar und unbestritten ist sodann auch, dass die Beschwer- deführerin im Zeitpunkt der Kündigung keine andere Arbeitsstelle in Aus- sicht hatte beziehungsweise ihr keine solche zugesichert war. Unklar ist hingegen die Frage der Zumutbarkeit beziehungsweise der Unzumutbar- keit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle. Im Folgenden ist da- her zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, bis zum Auffinden einer neuen Anstellung an der bisherigen Arbeitsstelle beim Altersheim in O.1._____ zu verbleiben. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Arbeitsweg von ihrem neuen Wohnort O.3._____ nach O.1._____ betrage mit den öffentlichen Ver-
- 8 - kehrsmitteln drei Stunden und mit dem Auto mehr als zwei Stunden, je Hin- und Rückweg, was unzumutbar sei. Es sei nicht sinnvoll, sich für das Projekt E._____ ab dem 1. Mai 2014 in O.3._____ anzumelden und wei- terhin in O.2._____ zu arbeiten. Laut Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die einen Ar- beitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg not- wendig macht und bei welcher für die Versicherte am Arbeitsort keine an- gemessene Unterkunft vorhanden ist oder sie bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft ihre Betreuungspflicht gegenüber den An- gehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Als Famili- enpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Be- treuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen. Ei- ner Versicherten, die seit längerer Zeit am gleichen Ort wohnt und dort ein Eigenheim hat, ist eine ausserwohnörtliche Arbeit zumutbar. Dies ent- springt der der Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht. Im Hinblick auf die allgemein feststellbare Tendenz, den Wohnsitz in Vororte oder Agglomerationsgemeinden zu verlegen, auch wenn sich der Arbeits- ort im Zentrum befindet, können an die Versicherte in Bezug auf die Zu- mutbarkeit des Arbeitsweges erhöhte Anforderungen gestellt werden. Insbesondere jungen Leuten ohne Betreuungspflichten ist deshalb eine tägliche Wegzeit von etwas mehr als zwei Stunden ohne weiteres zumut- bar. Der Arbeitsweg ist nicht zumutbar, wenn er mehr als zwei Stunden beträgt und die Versicherte dabei auf öffentliche Verkehrsmittel angewie- sen ist. Ist die Voraussetzung der übermässigen Dauer des Arbeitsweges nicht erfüllt, so kann sich die Versicherte, die täglich an ihren Wohnort zurückkehren kann, nicht darauf berufen, es sei ihr nicht ohne grössere Schwierigkeiten möglich, ihre Betreuungspflichten gegenüber den An- gehörigen zu erfüllen. Dieser Einwand kommt nur dann in Betracht, wenn der Versicherten am Arbeitsort eine angemessen Unterkunft zur Verfü-
- 9 - gung stünde (vgl. zum Ganzen KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 16 AVIG S. 99 f. mit Hinweisen). Massge- blich für die Zumutbarkeit des täglichen vierstündigen Arbeitswegs (für den Hin- und Rückweg zusammen) ist die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei die Zeit von Tür zu Tür gerechnet wird (AVIG- Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [AVIG-Praxis ALE] Ziff. B294). Vorliegend würde der Arbeitsweg vom neuen Wohnort in O.3._____ zur gekündigten Arbeitsstelle beim Altersheim in O.1._____ mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln mehr als drei Stunden, je für den Hin- und Rück- weg, zusammen folglich mehr als sechs Stunden, betragen. Daher wäre es der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG grundsätzlich unzumutbar gewesen, an ihrer ehemaligen Arbeitsstelle zu verbleiben. Dies ist hier jedoch unbeachtlich, da der Wohnortswechsel für die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss den nachstehenden Ausführun- gen (Erwägung 3c) vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe nach jahrelanger beruflicher Weiterbildung entschieden, sich in ihren Sozial- und Persönlichkeitskom- petenzen zu entwickeln. Da dies der nächste Schritt in ihrer Karrierepla- nung sei, habe sie den Kantonswechsel respektive den Wohnortswechsel vorgenommen und sich für das gemeinschaftliche Wohnen in der Stiftung D._____ in O.4._____ entschieden. Weil Sozialkompetenzen auch in der Arbeitswelt sehr wichtig seien und nicht erst nach einer Unzumutbarkeit (Krankheit) am Arbeitsplatz in Angriff genommen würden, mache es Sinn, vom Anfang bis zum Ende eines solchen Projekts dabei zu sein und die- ses nicht auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
- 10 - Somit ist erstellt, dass der Umzug nach O.3._____ und der Eintritt in die C._____ lediglich einem persönlichen Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechen. Gründe, warum sie das Projekt C._____ nicht auch zu ei- nem späteren Zeitpunkt hätte antreten können, macht die Beschwerde- führerin keine geltend. Die Beschwerdeführerin war daher aus arbeitslo- senversicherungsrechtlicher Sicht nicht berechtigt, ihre bisherige Arbeits- stelle beim Altersheim in O.1._____ ohne Zusicherung einer unmittelbar daran anschliessenden Stelle zu kündigen, weshalb ein Selbstverschul- den im Sinne der Arbeitslosenversicherung vorliegt, für das die Versiche- rung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E.2.2; KUPFER BUCHER, a.a.O, Art. 30 AVIG S. 164). Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält, kann sich eine Versicherte selbstverständlich von sich aus für einen Wohnorts- wechsel entscheiden, jedoch nicht zu Lasten der Arbeitslosenversiche- rung (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6 Ziff. 3 Abs. 2). d) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das vom Beschwerdegegner zitierte Bundesgerichtsurteil 8C_958/2008 sei mit ihrer Situation schwer nachvollziehbar. Sie bitte darum, ihr zu erklären, wie sie noch länger im ungekündigten Arbeitsverhältnis hätte verbleiben und sechs Monate vor- her nach einer neuen Stelle hätte Ausschau halten können, wenn das Projekt C._____ am 1. Mai 2014 gestartet sei und sie sich im Januar 2014 definitiv dafür entschieden habe. Als legitimer Grund für die Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle kann das Bedürfnis des familiären Zusammenlebens qualifiziert werden. Allerdings hat die Versicherte dabei zumindest für eine gewisse Zeit Übergangs- lösungen in Kauf zu nehmen (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 16 AVIG S. 99 [zu lit. c]). Im Zusammenhang mit einem Wohnortswechsel hat das Bun- desgericht im zitierten Urteil 8C_958/2008 vom 30. April 2009 entschie-
- 11 - den, dass es einer Mutter eines kleinen Kindes zuzumuten sei, noch ein halbes Jahr getrennt von ihrem Ehemann am alten Arbeitsort zu verblei- ben, um von da aus nach einer neuen, unmittelbar anschliessenden Stelle zu suchen. Erst nach sechs Monaten habe jene Versicherte ihr Arbeits- verhältnis, ohne dass sie im Besitz einer Zusicherung einer unmittelbar anschliessenden Stelle gewesen sei, auflösen können (Urteil des Bun- desgerichts 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E.4.2.1). Mit anderen Wor- ten hat das Bundesgericht in diesem Urteil den Anspruch auf Einheit der Familie gegenüber der Schadenminderungspflicht abgewogen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin ledig und hat keine Betreuungs- pflichten. Solche werden von ihr weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus den Akten. Ein Anspruch auf Einheit der Familie besteht daher nicht. Der persönliche Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Zusammenleben in der C._____ fällt selbstredend nicht darunter. Da das Bundesgericht im oben erwähnten Urteil festgehalten hat, dass es einer Versicherten mit Betreuungspflichten zumutbar ist, noch ein halbes Jahr im bisherigen Arbeitsverhältnis zu verbleiben, muss dies bei der Be- schwerdeführerin, welche keine Betreuungspflichten hat, umso mehr der Fall sein. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ein einstweiliges Verbleiben an ihrer bisherigen Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen, unmittelbar anschliessenden Stelle zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine stichhaltigen Gründe vor, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen wäre. Auch bestanden im vorlie- genden Fall weder familiäre Verpflichtungen noch sonstige hinreichende Gründe für die freiwillige Aufgabe der Stelle. Die Beschwerdeführerin hät- te das Projekt C._____ in der D._____ auf einen späteren Zeitpunkt ver- schieben und länger nach einer unmittelbar anschliessenden neuen Stelle
- 12 - suchen müssen. Aus diesem Grund hat der Beschwerdegegner in An- wendung von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ver- fügt.
4. a) Zu prüfen bleibt noch, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung in der Höhe von 39 Tagen dem Verschulden der Beschwerde- führerin angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Hat die versicherte Person eine zumutbare Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund und ohne Zusiche- rung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben, liegt ein schweres Verschul- den vor. Bei diesem dauert die Einstellung zwischen 31 und 60 Tagen (Art. 45 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. a AVIV). Laut Rechtsprechung ist als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurtei- lung im Bereich des schweren Verschuldens grundsätzlich ein Mittelwert in der Skala zu wählen. Unter Berücksichtigung der Umstände des kon- kreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Ver- schärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, andererseits aber auch eine angemessene Reduktion bei Vorliegen von Milderungsgründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 179/04 vom 21. August 2006 E.4 mit Hinweis auf BGE 123 V 150 E.3c). Der Umstand, dass eine Versicherte nach selbstverschuldeter Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Anmel- dung zum Taggeldbezug zuwartet, ist dann als schadenminderndes Ver- halten im Rahmen der Verschuldensbeurteilung zu berücksichtigen, wenn sie vor sowie während dieser Zeitspanne mit der erforderlichen Intensität eine neue Beschäftigung sucht (KUPFER BUCHER, a.a.O, Art. 30 AVIG S. 167 mit Hinweis auf ARV 2006 N 11 S. 147 E.3.4; siehe auch CHOPARD, a.a.O, S. 167). Da es sich beim Entscheid über die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung naturgemäss um einen Ermessensent-
- 13 - scheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Er- messungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurtei- lung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenhei- ten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die späte Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung trage sie bereits den ganzen finanziellen Schaden für den Monat Mai 2014 selber, weshalb keine missbräuchliche Inanspruchnahme derselben vorliege. Die Beschwerdeführerin wurde für die Dauer von 39 Tagen in der An- spruchsberechtigung eingestellt. Die Einstellungsdauer liegt demnach im unteren Bereich der bei schwerem Verschulden gesetzlich vorgesehenen Einstellungsdauer und unterhalb des gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung zu wählenden Mittelwerts. Offensichtlich hat der Beschwerde- gegner, obwohl er sich dazu nicht äussert, bereits verschuldensmildernd berücksichtig, dass sich die Beschwerdeführerin erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld angemeldet hat und deshalb die Einstelldauer reduziert. Die verfügte Einstellungsdau- er ist somit nicht zu beanstanden.
5. a) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hin- sicht als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- 14 - b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein An- spruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 96
2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. A._____ meldete am 4. Juni 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenversi- cherungstaggeld im Umfang von 80 % ab selbigem Datum an. Zuvor war sie bei der Stiftung B._____ in O.1._____ tätig. Diese Stelle hatte sie am
30. Januar 2014 auf den 30. April 2014 gekündigt. Am 1. Mai 2014 verleg- te sie ihren Wohnsitz von O.2._____ nach O.3._____ und trat in die C._____ der D._____ ein. 2. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) zur Stellungnahme bezüglich allfälliger selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aufgefordert. In ih- rer Stellungnahme vom 26. Juni 2014 machte A._____ geltend, sie habe nach jahrelanger beruflicher Weiterbildung entschieden, sich in ihrer So- zial- und Persönlichkeitskompetenz zu entwickeln, weshalb sie einen Kantonswechsel vorgenommen und sich für das gemeinschaftliche Woh- nen in der D._____ entschieden habe. Im Vorfeld habe sie sich seit No- vember 2013 bei verschiedenen Arbeitgebern beworben. Aufgrund der Arbeitssituation habe sie während der Kündigungsfrist leider nicht über die Kapazität für weitere Stellenbemühungen verfügt. 3. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 stellte das KIGA A._____ wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit für 39 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie ihre Stelle ohne entschuldbaren Grund gekündigt habe. Mit Entscheid vom 23. Juli 2014 wies das KIGA die von A._____ am 12. Juli 2014 dagegen erhobene Einsprache ab. 4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) am 8. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids. Begründend führte sie aus, am 21. Februar 2014 habe sie mit der D._____ die Vereinbarung „C._____ Jahr 2014/2015“ un-
- 3 - terzeichnet. Diese Vereinbarung sei am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. En- de Januar 2014 habe sie sich definitiv für diesen Schritt entschieden und ihre bisherige Stelle gekündigt. Nachdem sie sich im November 2013 in O.3._____ vorgestellt habe, sei sie davon ausgegangen, im Verlauf des Monats Mai 2014 eine Stelle zu finden. Der Arbeitsweg von O.3._____ nach O.1._____ betrage mit den öffentlichen Verkehrsmitteln drei Stun- den und mit dem Auto mehr als zwei Stunden, je Hin- und Rückweg. Das vom KIGA zitierte Bundesgerichtsurteil 8C_958/2008 sei mit ihrer Situati- on schwer nachvollziehbar. Sie bitte darum, ihr zu erklären, wie sie noch länger im ungekündigten Arbeitsverhältnis hätte verbleiben und sechs Monate vorher nach einer neuen Stelle hätte Ausschau halten können, wenn das Projekt am 1. Mai 2014 gestartet sei und sie sich im Januar 2014 definitiv dafür entschieden habe. Arbeitsbemühungen bereits im Au- gust 2013 zu tätigen, sei für sie kein Thema gewesen, da ihr zu diesem Zeitpunkt ein Kantons- und Stellenwechsel fern gelegen habe. Erst im November 2013 sei dies ein Thema gewesen und sie habe sich von Be- ginn an im Umfeld aktiv nach offenen Stellen erkundigt und bemüht. Durch ihr spätes Anmelden bei der Arbeitslosenversicherung trage sie be- reits den ganzen finanziellen Schaden für den Monat Mai 2014 selber. In- sofern werde die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenver- sicherung verhindert. 5. In seiner Stellungnahme vom 20. August 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, selbst wenn die bisherige Stelle unzumut- bar gewesen wäre, sei es der versicherten Person zuzumuten, eine Weile im unzumutbaren Arbeitsverhältnis zu verbleiben, um von da aus nach ei- ner neuen, unmittelbar anschliessenden Stelle zu suchen. Anders als im bundesgerichtlichen Urteil C 958/2008 (recte: 8C_958/2008) sei die Be- schwerdeführerin ledig, womit kein Anspruch auf Einheit der Familie der
- 4 - Schadenminderungspflicht entgegenzustellen sei. Das Zusammenleben in der C._____ D._____ entspreche lediglich einem persönlichen Wunsch der Beschwerdeführerin, welcher aber in Bezug auf die Einhaltung der Schadenminderungspflicht unbeachtlich erscheine. Selbstverständlich dürfe sich eine versicherte Person selbst für einen entsprechenden Wohnortswechsel entscheiden, jedoch nicht zu Lasten der Arbeitslosen- versicherung. Um ihrer Schadenminderungspflicht genügend nachzu- kommen und damit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung infol- ge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu entgehen, hätte die Beschwer- deführerin somit ihr Projekt auf einen deutlich späteren Zeitpunkt ver- schieben und wesentlich länger nach einer unmittelbar an die bisherige anschliessende neuen Stelle suchen müssen. Da sie diese jedoch unter- lassen habe, sei sie ihrer Schadenminderungsplicht nicht nachgekom- men. 6. Am 28. August 2014 wiederholte und vertiefte die Beschwerdeführerin in einer freigestellten Replik ihren Standpunkt und reichte einen „Bildungsar- tikel“ aus einer Zeitschrift zum Thema Sozialkompetenz ein. 7. Mit Schreiben vom 9. September 2014 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik und führte lediglich aus, in der Stellung- nahme vom 28. August 2014 beziehe sich die Beschwerdeführerin auf das in seiner Stellungnahme unter „C. Rechtliches 2.“ angeführte Datum „November 2014“. Dabei handle es sich um ein Versehen. Selbstver- ständlich sei „November 2013“ gemeint. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 23. Juli 2014. Gegen solche Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die Versi- cherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdeführerin in O.3._____ wohnt, ist das angeru- fene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Be- schwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des Einspra- cheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), wes- halb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2. a) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 39 Tage ab dem
1. Mai 2014 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. b) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos
- 6 - ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschul- dens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstver- schuldet, wenn die Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus auf- gelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet demnach das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze in der Zumutbarkeit. c) Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinn von Art. 44 Abs.1 lit. b AVIV zulässig ist, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslo- sigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend Übereinkommen; SR 0.822.726.8) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Ar- beitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Versicherte ihre Beschäftigung freiwillig („volontairement“) ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) aufgegeben hat. Da diese Bestimmung inhaltlich hinrei- chend bestimmt und klar ist, ist sie im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen über den Erlass einer Einstellungs- verfügung vor (BGE 124 V 236 f. E.3c). Damit sind bei einer völkerrechts- konformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV beziehungsweise bei der Zumutbarkeitsprüfung die gesamten Umstände der Versicherten zu berücksichtigen (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 80). Es kann nicht von einer freiwilligen Beschäfti-
- 7 - gungsaufgabe im Sinn des Übereinkommens gesprochen werden, wenn eine Versicherte nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird (BGE 124 V 234 E.4b/aa). d) Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der Versicherten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E.2.2). Eine Stelle, die der Versicherten nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Bleiben zugemutet werden (GER- HARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1– 58, Bern 1988, Art. 30 AVIG Rz. 13). Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an einer Arbeitsstelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle (BGE 124 V 238 E.4b/bb).
3. a) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle selbst gekündigt hat. Klar und unbestritten ist sodann auch, dass die Beschwer- deführerin im Zeitpunkt der Kündigung keine andere Arbeitsstelle in Aus- sicht hatte beziehungsweise ihr keine solche zugesichert war. Unklar ist hingegen die Frage der Zumutbarkeit beziehungsweise der Unzumutbar- keit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle. Im Folgenden ist da- her zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, bis zum Auffinden einer neuen Anstellung an der bisherigen Arbeitsstelle beim Altersheim in O.1._____ zu verbleiben. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Arbeitsweg von ihrem neuen Wohnort O.3._____ nach O.1._____ betrage mit den öffentlichen Ver-
- 8 - kehrsmitteln drei Stunden und mit dem Auto mehr als zwei Stunden, je Hin- und Rückweg, was unzumutbar sei. Es sei nicht sinnvoll, sich für das Projekt E._____ ab dem 1. Mai 2014 in O.3._____ anzumelden und wei- terhin in O.2._____ zu arbeiten. Laut Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die einen Ar- beitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg not- wendig macht und bei welcher für die Versicherte am Arbeitsort keine an- gemessene Unterkunft vorhanden ist oder sie bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft ihre Betreuungspflicht gegenüber den An- gehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Als Famili- enpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Be- treuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen. Ei- ner Versicherten, die seit längerer Zeit am gleichen Ort wohnt und dort ein Eigenheim hat, ist eine ausserwohnörtliche Arbeit zumutbar. Dies ent- springt der der Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht. Im Hinblick auf die allgemein feststellbare Tendenz, den Wohnsitz in Vororte oder Agglomerationsgemeinden zu verlegen, auch wenn sich der Arbeits- ort im Zentrum befindet, können an die Versicherte in Bezug auf die Zu- mutbarkeit des Arbeitsweges erhöhte Anforderungen gestellt werden. Insbesondere jungen Leuten ohne Betreuungspflichten ist deshalb eine tägliche Wegzeit von etwas mehr als zwei Stunden ohne weiteres zumut- bar. Der Arbeitsweg ist nicht zumutbar, wenn er mehr als zwei Stunden beträgt und die Versicherte dabei auf öffentliche Verkehrsmittel angewie- sen ist. Ist die Voraussetzung der übermässigen Dauer des Arbeitsweges nicht erfüllt, so kann sich die Versicherte, die täglich an ihren Wohnort zurückkehren kann, nicht darauf berufen, es sei ihr nicht ohne grössere Schwierigkeiten möglich, ihre Betreuungspflichten gegenüber den An- gehörigen zu erfüllen. Dieser Einwand kommt nur dann in Betracht, wenn der Versicherten am Arbeitsort eine angemessen Unterkunft zur Verfü-
- 9 - gung stünde (vgl. zum Ganzen KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 16 AVIG S. 99 f. mit Hinweisen). Massge- blich für die Zumutbarkeit des täglichen vierstündigen Arbeitswegs (für den Hin- und Rückweg zusammen) ist die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei die Zeit von Tür zu Tür gerechnet wird (AVIG- Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [AVIG-Praxis ALE] Ziff. B294). Vorliegend würde der Arbeitsweg vom neuen Wohnort in O.3._____ zur gekündigten Arbeitsstelle beim Altersheim in O.1._____ mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln mehr als drei Stunden, je für den Hin- und Rück- weg, zusammen folglich mehr als sechs Stunden, betragen. Daher wäre es der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG grundsätzlich unzumutbar gewesen, an ihrer ehemaligen Arbeitsstelle zu verbleiben. Dies ist hier jedoch unbeachtlich, da der Wohnortswechsel für die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss den nachstehenden Ausführun- gen (Erwägung 3c) vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe nach jahrelanger beruflicher Weiterbildung entschieden, sich in ihren Sozial- und Persönlichkeitskom- petenzen zu entwickeln. Da dies der nächste Schritt in ihrer Karrierepla- nung sei, habe sie den Kantonswechsel respektive den Wohnortswechsel vorgenommen und sich für das gemeinschaftliche Wohnen in der Stiftung D._____ in O.4._____ entschieden. Weil Sozialkompetenzen auch in der Arbeitswelt sehr wichtig seien und nicht erst nach einer Unzumutbarkeit (Krankheit) am Arbeitsplatz in Angriff genommen würden, mache es Sinn, vom Anfang bis zum Ende eines solchen Projekts dabei zu sein und die- ses nicht auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
- 10 - Somit ist erstellt, dass der Umzug nach O.3._____ und der Eintritt in die C._____ lediglich einem persönlichen Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechen. Gründe, warum sie das Projekt C._____ nicht auch zu ei- nem späteren Zeitpunkt hätte antreten können, macht die Beschwerde- führerin keine geltend. Die Beschwerdeführerin war daher aus arbeitslo- senversicherungsrechtlicher Sicht nicht berechtigt, ihre bisherige Arbeits- stelle beim Altersheim in O.1._____ ohne Zusicherung einer unmittelbar daran anschliessenden Stelle zu kündigen, weshalb ein Selbstverschul- den im Sinne der Arbeitslosenversicherung vorliegt, für das die Versiche- rung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E.2.2; KUPFER BUCHER, a.a.O, Art. 30 AVIG S. 164). Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält, kann sich eine Versicherte selbstverständlich von sich aus für einen Wohnorts- wechsel entscheiden, jedoch nicht zu Lasten der Arbeitslosenversiche- rung (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6 Ziff. 3 Abs. 2). d) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das vom Beschwerdegegner zitierte Bundesgerichtsurteil 8C_958/2008 sei mit ihrer Situation schwer nachvollziehbar. Sie bitte darum, ihr zu erklären, wie sie noch länger im ungekündigten Arbeitsverhältnis hätte verbleiben und sechs Monate vor- her nach einer neuen Stelle hätte Ausschau halten können, wenn das Projekt C._____ am 1. Mai 2014 gestartet sei und sie sich im Januar 2014 definitiv dafür entschieden habe. Als legitimer Grund für die Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle kann das Bedürfnis des familiären Zusammenlebens qualifiziert werden. Allerdings hat die Versicherte dabei zumindest für eine gewisse Zeit Übergangs- lösungen in Kauf zu nehmen (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 16 AVIG S. 99 [zu lit. c]). Im Zusammenhang mit einem Wohnortswechsel hat das Bun- desgericht im zitierten Urteil 8C_958/2008 vom 30. April 2009 entschie-
- 11 - den, dass es einer Mutter eines kleinen Kindes zuzumuten sei, noch ein halbes Jahr getrennt von ihrem Ehemann am alten Arbeitsort zu verblei- ben, um von da aus nach einer neuen, unmittelbar anschliessenden Stelle zu suchen. Erst nach sechs Monaten habe jene Versicherte ihr Arbeits- verhältnis, ohne dass sie im Besitz einer Zusicherung einer unmittelbar anschliessenden Stelle gewesen sei, auflösen können (Urteil des Bun- desgerichts 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E.4.2.1). Mit anderen Wor- ten hat das Bundesgericht in diesem Urteil den Anspruch auf Einheit der Familie gegenüber der Schadenminderungspflicht abgewogen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin ledig und hat keine Betreuungs- pflichten. Solche werden von ihr weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus den Akten. Ein Anspruch auf Einheit der Familie besteht daher nicht. Der persönliche Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Zusammenleben in der C._____ fällt selbstredend nicht darunter. Da das Bundesgericht im oben erwähnten Urteil festgehalten hat, dass es einer Versicherten mit Betreuungspflichten zumutbar ist, noch ein halbes Jahr im bisherigen Arbeitsverhältnis zu verbleiben, muss dies bei der Be- schwerdeführerin, welche keine Betreuungspflichten hat, umso mehr der Fall sein. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ein einstweiliges Verbleiben an ihrer bisherigen Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen, unmittelbar anschliessenden Stelle zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine stichhaltigen Gründe vor, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen wäre. Auch bestanden im vorlie- genden Fall weder familiäre Verpflichtungen noch sonstige hinreichende Gründe für die freiwillige Aufgabe der Stelle. Die Beschwerdeführerin hät- te das Projekt C._____ in der D._____ auf einen späteren Zeitpunkt ver- schieben und länger nach einer unmittelbar anschliessenden neuen Stelle
- 12 - suchen müssen. Aus diesem Grund hat der Beschwerdegegner in An- wendung von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ver- fügt.
4. a) Zu prüfen bleibt noch, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung in der Höhe von 39 Tagen dem Verschulden der Beschwerde- führerin angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Hat die versicherte Person eine zumutbare Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund und ohne Zusiche- rung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben, liegt ein schweres Verschul- den vor. Bei diesem dauert die Einstellung zwischen 31 und 60 Tagen (Art. 45 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. a AVIV). Laut Rechtsprechung ist als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurtei- lung im Bereich des schweren Verschuldens grundsätzlich ein Mittelwert in der Skala zu wählen. Unter Berücksichtigung der Umstände des kon- kreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Ver- schärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, andererseits aber auch eine angemessene Reduktion bei Vorliegen von Milderungsgründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 179/04 vom 21. August 2006 E.4 mit Hinweis auf BGE 123 V 150 E.3c). Der Umstand, dass eine Versicherte nach selbstverschuldeter Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Anmel- dung zum Taggeldbezug zuwartet, ist dann als schadenminderndes Ver- halten im Rahmen der Verschuldensbeurteilung zu berücksichtigen, wenn sie vor sowie während dieser Zeitspanne mit der erforderlichen Intensität eine neue Beschäftigung sucht (KUPFER BUCHER, a.a.O, Art. 30 AVIG S. 167 mit Hinweis auf ARV 2006 N 11 S. 147 E.3.4; siehe auch CHOPARD, a.a.O, S. 167). Da es sich beim Entscheid über die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung naturgemäss um einen Ermessensent-
- 13 - scheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Er- messungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurtei- lung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenhei- ten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die späte Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung trage sie bereits den ganzen finanziellen Schaden für den Monat Mai 2014 selber, weshalb keine missbräuchliche Inanspruchnahme derselben vorliege. Die Beschwerdeführerin wurde für die Dauer von 39 Tagen in der An- spruchsberechtigung eingestellt. Die Einstellungsdauer liegt demnach im unteren Bereich der bei schwerem Verschulden gesetzlich vorgesehenen Einstellungsdauer und unterhalb des gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung zu wählenden Mittelwerts. Offensichtlich hat der Beschwerde- gegner, obwohl er sich dazu nicht äussert, bereits verschuldensmildernd berücksichtig, dass sich die Beschwerdeführerin erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld angemeldet hat und deshalb die Einstelldauer reduziert. Die verfügte Einstellungsdau- er ist somit nicht zu beanstanden.
5. a) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hin- sicht als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- 14 - b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein An- spruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]